Als Neubau wird in der Regel eine kürzlich fertiggestellte oder eine zeitnahefertiggestellte Immobilie bezeichnet, wobei es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt. Als Investitionsobjekt sind Neubauten gegenüber Bestandsimmobilien von bestimmten Eigenschaften gekennzeichnet. Für das deutsche Steuerrecht ist z.B. entscheidend, wann eine Immobilie fertiggestellt wurde, damit es noch als Neubau oder schon als Altbau gilt.
Steuerrechtlich ist ein Gebäude fertiggestellt und gilt als Neubau, wenn die Wohnung oder das Haus erstmalig bezugsfertig ist. Mietrechtlich gesehen ist der Unterschied zwischen Alt- und Neubau klar: Als Neubauten gelten Gebäude, deren Baubewilligung nach dem 30.06.1953 erteilt wurde. Alle Bauten davor sind Altbauten.
Neubau-Gebäude weisen im vergleich zum Altbau meist folgende Vorteile auf:
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moderne Heizungsanlagen, leichtere Beheizbarkeit durch geringere
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Raumhöhe (geringere Betriebskosten)
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moderne Belüftungsanlagen
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moderne Fenster
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gute Isolierung (Schall, Wärme)
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großzügigere Badezimmer
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Grünflächen rund um das Gebäude
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Gemeinschaftsflächen
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Aufzug
Aus mietrechtlicher Sicht gibt es bei Neubau-Wohnungen keine Mietzinsobergrenze. Begründet liegt dies in der besseren Bausubstanz, in der Energieeffizienz, in der besseren Ausstattung usw.
Neubau: Mehrdeutigkeit des Begriffs
Der Begriff Neubau wird in der Umgangssprache allerdings mehrdeutig verwendet. So bezieht er sich nicht nur auf den Gegensatz zur rechtlich klar definierten AltbauWohnung, sondern häufig wird damit auch einfach ein neu gebautes Objekt gemeint (kürzlich errichtetes Gebäude, Erstbezug). So stößt man immer wieder auf die folgende Klassifizierung von Gebäuden:
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Altbauimmobilien (Baujahr bis 1953)
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Bestandsimmobilien (Baujahr ab 1953 bis etwa zu den 1990ern)
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Neubauimmobilien (Baujahr ab den 1990ern + Erstbezugsimmobilien)